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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (685 Worte)

Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause

Elektrofahrzeuge als Dienstwagen: Steuervorteile sollen Attraktivität fördern.

Das kostenlose oder ermäßigte Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber ist steuerfrei, ebenso wie der geldwerte Vorteil, der durch die Bereitstellung einer betrieblichen Ladeeinrichtung entsteht. Die Erstattung privat getragener Stromkosten gestaltet sich hingegen schwieriger. Bei Dienstwagen liegt ein steuerfreier Auslagenersatz vor. Kürzlich wurde die Verwendung von Pauschalen durch die Verwaltung erweitert.

Das kostenlose oder ermäßigte Aufladen von Batterien in Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber ist gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, sofern diese Leistung zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erbracht wird.

Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein privates oder ein Firmenfahrzeug handelt. Bei der Ein-Prozent-Regelung ist der vom Arbeitgeber bereitgestellte Ladestrom bereits durch den pauschalen Nutzungswert abgedeckt, während bei der Fahrtenbuchmethode Firmenwagen durch die Nichtanrechnung der Stromkosten begünstigt werden.

Im Fokus der Begünstigung steht jedoch das Aufladen von privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Diese Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der Fahrzeuge limitiert. Sie gilt für das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung betrifft auch Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Diese Steuerbefreiung ist bis Ende 2030 gültig. Zudem bleibt der betriebliche Ladestrom sozialversicherungsfrei.

Nach § 3 Nr. 46 EStG sind auch die vom Arbeitgeber zusätzlich gewährten Vorteile für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge steuerbefreit. Dies bezieht sich auf sogenannte Wallboxen, die zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen. Der von diesen Ladevorrichtungen bezogene Ladestrom ist jedoch nicht von der Steuer befreit.

Eine Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur inklusive des Zubehörs und der damit verbundenen Dienstleistungen. Hierzu zählen beispielsweise der Aufbau, die Installation, die Inbetriebnahme, die Wartung und der Betrieb der Ladevorrichtung sowie notwendige Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

Die Steuerbefreiung ist allerdings nur gültig, wenn die Ladevorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer solchen können vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG), vorausgesetzt, die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Als Bemessungsgrundlage dürfen die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden.

Die Steuerbefreiung und die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für Wallboxen sind bis zum Jahr 2030 gültig und führen auch zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.

Hinweis: Die steuerlichen Vergünstigungen sind an die zusätzliche Gewährung durch den Arbeitgeber gebunden. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer Wallbox ist daher nicht möglich.

Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Abrechnung mit pauschalem Auslagenersatz

Wenn ein Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-)Firmenfahrzeug zu Hause auf eigene Kosten auflädt, sind normalerweise Aufzeichnungen erforderlich. Dazu gehört in der Regel ein Einzelnachweis der Kosten, idealerweise mit einem separaten Stromzähler. Aufzeichnungen sollten für einen repräsentativen, zusammenhängenden Zeitraum von normalerweise drei Monaten geführt werden.

Dies führt jedoch zu Kosten, beispielsweise für einen separaten geeichten Zähler, und zu administrativem Aufwand. Um den steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Mitarbeiter zu vereinfachen, erlaubt die Finanzverwaltung daher monatliche Pauschalen.

Ab 2021 bis Ende 2030 gelten erhöhte Pauschalen:

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
  • 15 Euro monatlich für Hybridfahrzeuge.

Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
  • 35 Euro monatlich für Hybridfahrzeuge.

Eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber umfasst jeden Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignet ist. Dies schließt auch vom Arbeitgeber bereitgestellte Stromtankkarten für das Aufladen bei einem Dritten ein. In allen anderen Fällen gelten die höheren Pauschalen.

Mit dem pauschalen Auslagenersatz sind alle Kosten für den Ladestrom abgedeckt. Ein zusätzlicher Auslagenersatz für die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten des von einem Dritten bezogenen Ladestroms ist nicht gestattet.

Sollten die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale übersteigen, kann der Arbeitgeber statt der Pauschale den tatsächlichen Aufwand erstatten.

Wenn ein Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug zu Hause lädt, sind steuerfreie Rückerstattungen nicht möglich. Die Erstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für das Aufladen privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge wird als steuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet.

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Donnerstag, 09. Mai 2024

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