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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (484 Worte)

Kleidung und Accessoires für (Fashion-)Influencer

Das Niedersächsische Finanzgericht lehnte mit Urteil vom 13.11.2023 (3 K 11195/21) den Betriebsausgabenabzug für eine gewerbliche Influencerin ab.

Die Möglichkeit, Kleidung und Accessoires als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen, ist ein häufiger Streitpunkt in Finanzgerichtsverfahren, bei denen die Abzugsfähigkeit meist verneint wird. Dies betrifft insbesondere (Fashion-)Influencer und (Mode-)Blogger, deren Ausgaben für die Präsentation von Kleidung und Accessoires in sozialen Netzwerken oft Anlass für Einsprüche und Klagen sind, da sie dadurch Reichweite und Einnahmen erzielen.

Influencer, die durch ihre Reichweite in sozialen Netzwerken erhebliche Einnahmen erzielen, rücken zunehmend in den Blickpunkt der Finanzbehörden. Die oft fließenden Übergänge zwischen privatem Leben und einkommensgenerierendem Inhalt (wie Fotos, Videos oder Live-Streaming) führen regelmäßig zu der Frage, ob Ausgaben dem privaten Lebensunterhalt (§ 12 Nr. 1 EStG) oder der Einkünfteerzielung (§ 4 Abs. 4 EStG) zuzuordnen sind.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Abzug der Kleidung und Accessoires als Betriebsausgaben nicht zugelassen. Ein Abzug von Betriebsausgaben wurde verneint, da es an typischer Berufskleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG fehlte. Die Kleidung war weder aufgrund ihrer Beschaffenheit objektiv fast ausschließlich für den beruflichen Gebrauch geeignet, noch erfüllte sie eine Schutzfunktion (siehe u.a. BFH, Beschluss vom 6.6.2005 - VI B 80/04).

Die streitigen Anschaffungen betreffen bürgerliche Kleidung, deren Kosten als private Lebensführungsaufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht im Rahmen des § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind (siehe unter anderem BFH, Urteil vom 16. März 2022 - VIII R 33/18).

Angesichts der konstanten Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen typischer Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung sowie der Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben für bürgerliche Kleidung ist das Urteil nicht überraschend. Influencer sollten die Buchführung kontinuierlich kritisch überwachen, da nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die Umsatzsteuer ein komplexes steuerliches Gebiet darstellen kann. Andernfalls könnten insbesondere bei Betriebsprüfungen schnell erhebliche Steuernachforderungen entstehen.

Begriff Betriebsausgaben

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen ist laut ständiger Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit getätigt werden (siehe BFH, Urteil vom 17.12.2002 - VI R 137/01; vom 19.1.2017 - VI R 37/15). Aus der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 - GrS 1/06) ergibt sich Folgendes:

  • Sind Aufwendungen nicht oder nur in unbedeutendem Maße der privaten Lebensführung zuzurechnen, sind sie grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
  • Sind Aufwendungen in mehr als nur unbedeutendem Maße oder ganz der privaten Lebensführung zuzurechnen, sind sie grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Sofern der betriebliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, kann eine Aufteilung der Kosten in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil erwogen werden, sofern ein objektiver Aufteilungsmaßstab gegeben ist. Fehlt jedoch ein solcher Maßstab, ist eine Aufteilung nicht möglich. Das bedeutet, dass, wenn sich die berufliche und private Veranlassung so vermischen, dass eine klare und einwandfreie Trennung nicht möglich ist, ein Abzug der Betriebsausgaben ausgeschlossen ist.
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Freitag, 17. Mai 2024

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