Für im abgelaufenen Jahr (warum auch immer) unterlassene Instandhaltungsarbeiten können Rückstellungen gebildet werden; § 5 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 S. 2 HGB.
Diese Rückstellungen können im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gebildet werden, wenn die Instandhaltungsarbeiten innerhalb der ersten 3 Monate des nächsten Geschäftsjahres nachgeholt werden.
Für turnusmäßige Erhaltungsarbeiten kann diese Rückstellung grundsätzlich nicht gebildet werden; H 5.7 (11) EStH 2015.
Haben Sie Fragen zur steueroptimalen Bilanzierung, sprechen Sie mich gern an.
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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