Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Gemeinden Steuern zwar auf privat veranlasste Hotelübernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 11.7.2012, 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11).
Besteuert werden darf alles, was eigentlich nicht notwendig ist. Private Hotelübernachtungen gehören dazu. Beruflich erforderliche Übernachtungen gehören nicht dazu. Diese Übernachtungen sind notwendig.
Das Gericht meint: ”Entgeltliche Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.”
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg