(Foto: ©siepmannH/PIXELIO/www.pixelio.de)
Das FG Nürnberg entschied, dass Gutachterkosten für den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes keine Nachlasskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind und auch nicht die Erbschaftsteuer mindern.
Bei vermieteten Immobilien führen die auf das Gebäude entfallenden Gutachterkosten zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nicht abgezogen werden kann jedoch derjenige Teil der Gutachterkosten, die auf den Grund und Boden entfallen.
(FG Nürnberg vom 22.3.2012, 4 K 1692/11)
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg