(Foto: ©Konstantin-Gastmann/PIXELIO/www.pixelio.de)
Wer sich seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, an zwei Tagen pro Woche im Homeoffice, also im häuslichen Arbeitszimmer zu arbeiten, darf wohl nur dann für das Arbeitszimmer Werbungskosten geltend machen, wenn kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehen sollte und im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, könnten immerhin noch Kosten bis zu 1.250,00 € anerkannt werden. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, werden jedoch seit 2007 gar keine Werbungskosten mehr anerkannt.
(FG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2012, 4 K 1270/09)
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg