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Müssen Arbeitnehmer beruflich ins Ausland, sind vielfach Gesundheitsmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen von Nöten. Bei Kostenübernahme seitens des Arbeitgebers kann es sich zwar um Arbeitslohn handeln, der aber regelmäßig steuerfrei bleiben dürfte.
“Selbst wenn Arbeitslohn vorliegt, müssen daraus jedoch keine lohnsteuerlichen Belastungen resultieren. Es kommen direkt mehrere Steuerbefreiungen in Betracht:
- Übernahme von Reisekosten für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Neben Spesen, Übernachtungs- und Fahrtkosten kommen auch Reisenebenkosten in Betracht. Die Übernahme von Kosten für erforderliche, nicht rein vorbeugende Impfungen vor dem Auslandseinsatz durch den Arbeitgeber ist u. E. steuerfreier Reisekostenersatz.
- Daneben bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Mitarbeiters oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 500 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 34 EStG). Bei Schutzimpfungen handelt es sich um Maßnahmen zur Verhütung einer bestimmten Krankheit. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für solche Schutzimpfungen fallen als Leistungen zur Primärprävention (= Risikoschutz) unter die Steuerbefreiungsvorschrift. Begünstigt sind dabei nicht nur spezielle Auslandsimpfungen, sondern z. B. auch eine Grippeschutzimpfung”
Quelle: haufe online
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg