Doppelbesteuerung bei deutsch-französischer Erbschaft

©Rainer-Sturm/PIXELIO/www.pixelio.de(Foto: ©Rainer-Sturm/PIXELIO/www.pixelio.de)

Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az. 7 K 1935/10) hat der 7. Senat entschieden, dass ein in Deutschland ansässiger Erbe die auf das geerbte französische Kapitalvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer auch dann hinnehmen muss, wenn die Gesamtbelastung sowohl mit französischer als auch mit deutscher Erbschaftsteuer fast 72 % beträgt.

Im Streitfall hatte der französische Fiskus auf das französische Kapitalvermögen bereits eine Steuer von 55 % nach dem für die Klägerin geltenden französischen Steuersatz erhoben.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum BFH eingelegt (Az. II R 10/12).

cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Erbschaftsteuer, Wirtschaftsrecht und getaggt als , , , , . Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>