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Mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az. 7 K 1935/10) hat der 7. Senat entschieden, dass ein in Deutschland ansässiger Erbe die auf das geerbte französische Kapitalvermögen entfallende deutsche Erbschaftsteuer auch dann hinnehmen muss, wenn die Gesamtbelastung sowohl mit französischer als auch mit deutscher Erbschaftsteuer fast 72 % beträgt.
Im Streitfall hatte der französische Fiskus auf das französische Kapitalvermögen bereits eine Steuer von 55 % nach dem für die Klägerin geltenden französischen Steuersatz erhoben.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision zum BFH eingelegt (Az. II R 10/12).
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg