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(Foto: ©Rainer-Sturm/PIXELIO/www.pixelio.de)
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Bordellbetreiber nicht zum gleichen ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnen könne, da ein Bordell “keine einem Hotel ähnliche Einrichtung” sei. Die an die Prostituierten überlassenen Räume würden nicht für Wohn- und Schlafzwecke, sondern für gewerbliche Zwecke genutzt.
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg