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(Foto: ©I.-Rasche/PIXELIO/http://www.pixelio.de
Ausländische Unternehmer können die Erstattung der ihnen im Inland in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in einem besonderen Verfahren geltend machen. Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge in diesem so genannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist in Deutschland ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zuständig.
Klagen gegen Entscheidungen des BZSt können nur beim Finanzgericht (FG) Köln eingelegt werden. Dieses hatte daher in der Vergangenheit schon mehrfach über den Charakter der Antragsfrist zu entscheiden. Dabei kam es, wie auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), zu dem Ergebnis, dass “es sich hierbei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt” (Urteil vom 14. März 2012, Az. 2 K 508/11).
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg