Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

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Beim Thema GWG ist Flexibilität angesagt. Denn seit dem 1.1.2010 gelten Vorschriften, die Unternehmern weitreichende Wahlrechte und damit Gestaltungsspielräume einräumen.

Bei GWG bis zum Wert von 150,00 € besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortabzug oder Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer. Diese Wahl trifft man für jedes Wirtschaftsgut einzeln.

Bei GWG im Wert von über 150,00 € kann zunächst zwischen zwei Abschreibungsalternativen gewählt werden: dem Sofortabzug oder der Poolabschreibung. Das Wahlrecht muss für alle in einem Jahr gekauften oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden. Je nachdem welche Alternative gewählt wird, liegt die GWG-Obergrenze entweder bei 410,00 € oder bei 1.000,00 €. Fällt die Entscheidung zugunsten der Alternative Sofortabzug aus, ist auch die normale Abschreibung über die Nutzungsdauer zulässig.

Da die GWG-Regeln inzwischen recht kompliziert sind, unterstützen ich Sie gerne bei der Wahl der für Sie geeigneten GWG-Alternative. Sprechen Sie mich gerne an.

cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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