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(Foto: ©Paul-Georg-Meister/PIXELIO/www.pixelio.de)
Das Europäische Gerichtshof entschied, dass Wanderarbeiter grundsätzlich Kindergeld außerhalb ihres Heimatgebietes beziehen können.
Wer also in Deutschland arbeitet und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, bekommt für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland Kindergeld. In dieser Zeit bekommt der Arbeitnehmer die entsprechenden Leistungen des Heimatlandes nicht.
Einen interessanten Bericht gibt es hier:
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg