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(Foto: ©Gerd-Altmann/PIXELIO/www.pixelio.de)
Nur weil ein behindertes Kind arbeitet, heißt das nicht, dass es kein Kindergeld mehr erhält.
Viel entscheidender ist, ob die Behinderung dafür ursächlich ist, dass das Kind nicht genug verdient und ihm deshalb noch Kindergeld zusteht.
Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn ihre Behinderung vor Vollendung Ihres 25. Lebensjahres (früher: 27. Lebensjahr) eingetreten ist und das Kind durch diese Behinderung außerstande ist sich selbst zu unterhalten.
Ein Kind ist außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn es aus seinen eigenen Mitteln seinen Lebensbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht decken kann.
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg