Nutzung des Büroarbeitsplatzes für Fortbildung

Ein häusliches Arbeitszimmer, das vom Arbeitnehmer zu Fortbildungszwecken genutzt wird, kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, wenn ein Büroplatz seitens des Arbeitgebers hierfür zur Verfügung steht. Es können somit keine Werbungskosten für das Arbeitszimmer abgezogen werden.

Der BFH entschied, dass zwischen dem Arbeitsplatz einerseits und den dort zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln andererseits unterschieden werden müsse.

Ein begrenzter Kostenabzug ist bis zur Höhe von maximal 1.250 € erlaubt, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Arbeitsplatz ist grundsätzlich der Platz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er steht dann zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in der konkret erforderlichen Art und Weise und Umfang tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil vom 5.10.2011, VI R 91/10, BFH/NV  2012 S. 314).

Die Abzugsbeschränkung betrifft jedoch nur das Arbeitszimmer, nicht die dort eingesetzten Arbeitsmittel. Die beruflich veranlassten Aufwendungen hierfür sind unabhängig vom Arbeitszimmer abziehbar.

cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Einkommensteuer und getaggt als , , . Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>