Wenn ein Arbeitnehmer für die Erledigung seiner Arbeiten einen Führerschein benötigt und übernimmt der Arbeitgeber hierfür die anfallenden Kosten, so stellen diese keinen geldwerten, vom Arbeitnehmer zu versteuernden Vorteil dar. Der Arbeitnehmer muss daher für die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten des Führerscheins keine Lohnsteuer und auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen (FG Schleswig-Holstein IV 330/91).
Ebenfalls unschädlich ist nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls dabei, dass der Arbeitnehmer den Führerschein nunmehr auch privat nutzen kann. Eine Begründung sieht das Gericht darin, dass ein Arbeitnehmer auch von anderen in seinem Beruf erlernten Fähigkeiten (z.B. spezielle Computerkenntnisse oder Schreibmaschineschreiben) profitiert, ohne Steuern zu zahlen.
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg