Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, durch den Ansatz von haushaltsnahen Aufwendungen, direkt Steuer zu sparen. Das gelingt dadurch, dass von solchen Leistungen 20% der Lohnleistungen direkt als Steuererstattung zurückfließen.
Beauftragt also z.B. der Vermieter ein Unternehmen mit der Reinigung des Hausflures oder der Pflege der Außenanlage, kann der Mieter seinen peozentualen Anteil an diesen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Gleiches gilt für die Kosten für die Wartung einer Heizungsanlage oder für den Schornsteinfeger. Der entsprechende Anteil eines jeden Mieters geht aus dessen Nebenabrechnung hervor. Die Vermieter sind verpflichtet, die entsprechenden Angaben und Werte übersichtlich darzustellen und gesondert auszuweisen. Achten Sie bitte daherauf die Darstellung der Kosten unter “Punkt” § 35a EStG. In diesem Paragraphen des Einkommensteuergesetzes ist die Vorschrift geregelt.
Achten Sie bitte auch darauf, dass sich die Abrechnung meist auf das Vorjahr bezieht – zur Zeit also auf das Jahr 2010.
Hier tut sich in der Praxis ein Problem auf. Die Abrechnungen kommen meist erst kurz vor Jahresende. Die Steuererklärungen müssten aber bis zum 31.05. eingereicht werden. Wegen dieser Frist liegt häufig bereits ein rechtskräftiger Steuerbescheid vor.
Es gibt zwei praktische Möglichkeiten: Die Abgabe der Steuererklärungen mit Fristverlängerungsanträgen so weit wie möglich hinauszuzögern oder Einspruch gegen den erlassenen Bescheid einlegen, bis die Nebenabrechnung eingeht und dann nachreichen.
Die Finanzverwaltung lässt es aber wohl auch zu, dass die Kosten für das Jahr 2010 erst in der Steuererklärung für das Jahr 2011 angegeben werden können. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen, da bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens das Zufluss-Abfluss-Prinzip herrscht. D.h. es zählt der Zeitpunkt des Zahlungsflusses.
Bevor es Probleme mit dem Finanzamt gibt, fragen Sie mich.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg, mueller-steuern.de, email@mueller-steuern.de